Zwischen dem 7. und dem 14. Lebensjahr muss der gesetzliche Vertreter (das sind in der Regel die Eltern) allen Geschäften außerhalb des Taschengeldbereichs sein Okay geben. Erst mit der (nachträglichen) Zustimmung der Eltern ist das Geschäft rechtswirksam.
Ab dem 14. Lebensjahr darf ein junger Mensch grundsätzlich über sein Einkommen (z.B. Lehrlingsentschädigung) frei verfügen und auch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden.
Solange man als Jugendliche:r über kein Einkommen verfügt und nicht selbsterhaltungsfähig ist, müssen die Eltern für Unterhalt sorgen. Wohnen Eltern und Kind im gemeinsamen Haushalt, besteht Anspruch auf Naturalunterhalt (Wohnen, Lebensmittel, Kleidung, ...). Besteht kein gemeinsamer Haushalt, dann wird der Unterhalt in Geld bezahlt.
Eltern bekommen für ihre Kinder Familienbeihilfe. Wenn ein:e Jugendliche:r bereits in einem eigenen Haushalt lebt und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, kann sie/er die Familienbeihilfe selbst beantragen und beziehen.