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Selbstbestimmung

Illustration von zwei Jugendlichen, die gemeinsam auf einer Wippe schaukeln.

Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung

Die Kinder- und Jugendhilfe im Wohnbezirk des Kindes ist zuständig.

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Mitteilung

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Verantwortung übernehmen

Kinder und Jugendliche haben das Recht, bei den Dingen, die ihr Leben betreffen, mitzureden und in wichtige Entscheidungen altersgemäß eingebunden zu werden. Mit dem Heranwachsen wird diese Möglichkeit der Mitgestaltung immer wichtiger und damit übernehmen Jugendliche auch immer mehr Verantwortung für sich selbst. 

Mündig werden

Altersgrenzen

Geld, Gesundheit, Reisepass, Glauben

rechtliche Möglichkeiten ab 14 Jahren

Arbeiten

ab 15 Jahren offiziell möglich

Wahlrecht

ab 16 Jahren Recht zu wählen

Ein junges rothaariges Mädchen shoppt Kleidung. Sie steht zwischen Kleiderstangen.

Was dürfen Jugendliche noch?

Rund ums Geld

Zwischen dem 7. und dem 14. Lebensjahr muss der gesetzliche Vertreter (das sind in der Regel die Eltern) allen Geschäften außerhalb des Taschengeldbereichs sein Okay geben. Erst mit der (nachträglichen) Zustimmung der Eltern ist das Geschäft rechtswirksam.

Ab dem 14. Lebensjahr darf ein junger Mensch grundsätzlich über sein Einkommen (z.B. Lehrlingsentschädigung) frei verfügen und auch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden.

Solange man als Jugendliche:r über kein Einkommen verfügt und nicht selbsterhaltungsfähig ist, müssen die Eltern für Unterhalt sorgen. Wohnen Eltern und Kind im gemeinsamen Haushalt, besteht Anspruch auf Naturalunterhalt (Wohnen, Lebensmittel, Kleidung, ...). Besteht kein gemeinsamer Haushalt, dann wird der Unterhalt in Geld bezahlt.

Eltern bekommen für ihre Kinder Familienbeihilfe. Wenn ein:e Jugendliche:r bereits in einem eigenen Haushalt lebt und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, kann sie/er die Familienbeihilfe selbst beantragen und beziehen.

Schule oder Arbeit?

Nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht und Vollendung des 15. Lebensjahres darf ein:e Jugendliche:r offiziell arbeiten. Davor gilt grundsätzlich ein Kinderarbeitsverbot.

Die allgemeine Schulpflicht dauert 9 Jahre. Danach sind eine Lehre oder der Besuch einer weiterführenden Schule möglich. Grundsätzlich gilt eine Ausbildungspflicht bis 18 Jahre.

Eine Lehre kann ab dem 14. Lebensjahr und nach Beendigung der Schulpflicht begonnen werden. Zum Abschluss des Lehrvertrages benötigt man die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

Wenn Eltern völlig andere Vorstellungen von der beruflichen Zukunft ihres Kindes haben, kann ein:e Jugendliche:r sogar das Gericht anrufen. Das Gericht prüft die Argumente und trifft dann angemessene Verfügungen.

Sex & Partnerschaft

Geschlechtsverkehr ist ab dem 14. Lebensjahr erlaubt. Jede:r entscheidet selbst, wann und mit wem sie:er Sex haben möchte. Sex gegen den Willen des/der anderen ist strafbar.

Mit 18 Jahren wird man volljährig und voll geschäfts- und handlungsfähig. Ab diesem Zeitpunkt darf man auch heiraten. Für eine Heirat vor dem 18. Lebensjahr muss man sich vom Gericht für ehemündig erklären lassen: Man muss für diese Ehe reif erscheinen und der:die zukünftige Ehepartner:in muss bereits volljährig sein. Außerdem muss der:die Obsorgeberechtigte der Eheschließung zustimmen.

Im Falle einer anderen Staatsbürgerschaft kann hinsichtlich der Voraussetzung für eine Eheschließung zum Teil das jeweilige fremde Recht gelten. Dies aber nur, wenn nicht gegen inländische Wertevorstellungen verstoßen wird. Beispielsweise sind „Kinderehen“ in Österreich nicht möglich.

Eine ungewollte Schwangerschaft im jugendlichen Alter ist oft eine schwierige, aber keine ausweglose Situation. Beratungsstellen und die Kinder- und Jugendhilfe helfen weiter.

Ungeplant schwanger?

Gesundheit

Ab 14 kann ein:e Jugendliche:r in einfache medizinische Behandlungen (z.B. Impfungen, Verschreibung von Medikamenten) selber einwilligen. 

Verboten ist generell das Piercen von unter 14-Jährigen und das Tätowieren von unter 16-Jährigen. Ab diesem Alter (bis zur Volljährigkeit) ist außerdem die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten notwendig. Ausgenommen davon sind Piercings, die innerhalb von 24 Tagen heilen. 

Glaube

Jugendliche ab 14 dürfen selbst entscheiden, ob sie in eine Glaubensgemeinschaft eintreten oder aus ihr austreten möchten. Vorher müssen Kinder ihre Eltern fragen (ab 10), ab 12 Jahren haben sie ein Einspruchsrecht.

Alleine Wohnen

Bis zur Volljährigkeit haben Eltern das Recht, den Wohnort ihres Kindes zu bestimmen. Wenn die Eltern einverstanden sind, ist es möglich, auch schon vor dem 18. Geburtstag von zu Hause auszuziehen. Die Eltern müssen auch dann – wenn ihr Kind noch nicht selbsterhaltungsfähig ist – weiterhin für den Unterhalt aufkommen - aber nicht wie bisher in Naturalien wie Kleidung, Essen oder Schulsachen, sondern mit einem bestimmten Geldbetrag.

Sind Eltern dagegen, dass ihr Kind auszieht, haben sie unter Umständen das Recht, es nach Hause zurückzuholen, ev. sogar mit Hilfe der Polizei. Wenn ihr Kind ohne ihr Einverständnis ausgezogen ist, sind sie auch nicht verpflichtet, Geldunterhalt zu bezahlen. Sie müssen aber, wie schon bisher, für die Lebensbedürfnisse in Form von Naturalien (Kleidung, Essen, Schulsachen,…) aufkommen.

Hatte ein:e Jugendliche:r einen wichtigen Grund, gegen den Willen der Eltern von zu Hause auszuziehen (z.B. wegen Gewaltanwendung), so steht ein Unterhaltsanspruch in Form von Geldleistungen zu. In diesem Fall kann ein:e Jugendliche:r das Gericht anrufen.

Unterhalt

Eltern dürfen ihr Kind, bis es 18 Jahre alt ist, nicht „von zu Hause hinauswerfen“.

Weitere Rechte

Ab dem 16. Lebensjahr haben Jugendliche das Recht zu wählen (z.B. Nationalrat, Bundespräsident, Landtagswahlen, Europawahlen, etc.).

Auch Regelungen zu Ausgehzeiten, Alkohol, Rauchen, Glücksspiel, etc. sind nach Alter gestaffelt. Sie stehen im Oö. Jugendschutzgesetz.

Mehr Rechte, mehr Verantwortung

Mehr Rechte sind auch mit mehr Verantwortung verbunden. Mit zunehmender Reife geht man davon aus, dass junge Menschen die Folgen ihres Handelns einschätzen können und sich auch entsprechend verhalten. Ab 14 Jahren werden Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und sind schadenersatzpflichtig

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Informationen zum Oö. Jugendschutzgesetz

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