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Klärung

Illustration eines Vaters, der mit seinem Kinde unter dem Regenschirm steht. Es regnet und Wolken sind über ihnen.

Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung

Die Kinder- und Jugendhilfe im Wohnbezirk des Kindes ist zuständig.

Kontakt:

Telefon:

Formular:

Mitteilung

Was passiert bei einer Mitteilung?

mehr dazu
Umfassendes Gesamtbild

Wenn die Kinder- und Jugendhilfe über eine Sorge um ein Kind erfährt, muss sie dem nachgehen und gemeinsam mit der Familie herausfinden, ob und in welcher Form Unterstützung erforderlich ist. In Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten, ihrem Umfeld und den Kindern und Jugendlichen selbst wird versucht, ein möglichst umfassendes Bild von den Lebensumständen und der Familiensituation zu gewinnen.

Schritte

Abklärung einer Kindeswohlgefährdung

Mitteilung

an die Kinder- und Jugendhilfe

Kontakt mit der Familie

die KJH geht der Sorge nach, ob sie begründet ist

Weitere Informationen

Kontakt mit Personen aus dem Umfeld

Erstellen eines Plans

gemeinsam eine Lösung finden

Hilfen

Unterstützung z.B. in Form von mobiler Familienhilfe

Ein kleines Mädchen mit Locken und einer Latzhose steht in einem blühenden Garten und lächelt.

Was weiter passiert

Was macht die Kinder- und Jugendhilfe mit so einer Mitteilung?

Die Kinder- und Jugendhilfe muss jeder Mitteilung nachgehen. Sie startet eine sogenannte Abklärung, um zu überprüfen, ob eine mitgeteilte Sorge begründet ist. Dazu wird jedenfalls Kontakt mit der Familie aufgenommen, vielleicht auch mit Personen aus dem Umfeld (Schule, Kindergarten, andere Einrichtungen oder Verwandte). 

Was erwartet Familien im Kontakt mit der Kinder- und Jugendhilfe?

Zunächst werden der Inhalt der Mitteilung und der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe besprochen. Die Sozialarbeiter:innen fragen die Familienmitglieder nach ihrer Sichtweise und ob es vielleicht weitere oder andere Sorgen gibt. Sie erkundigen sich, ob die Familie Unterstützung im Alltag hat und danach, was aus Sicht der Familienmitglieder gut funktioniert. 

Dieses Gespräch kann an der Bezirkshauptmannschaft/am Magistrat stattfinden oder bei der Familie zu Hause. Bei Bedarf finden weitere Gespräche statt, um einzuschätzen, ob die Sorge begründet ist, bzw. ob die Familie Hilfe benötigt. Alle weiteren Schritte werden mit der Familie besprochen. 

Am Ende der Abklärung sollen alle darüber Bescheid wissen, ob und welche Sorgen bestehen und was die Kinder- und Jugendhilfe sehen muss, um sicher zu sein, dass das Kind alles hat, was es braucht. Wenn sich die Sorgen nicht bestätigen, findet kein weiterer Kontakt mehr statt. 

Werden die Kinder und Jugendlichen eingebunden?

Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Abklärung ist notwendig und gesetzlich vorgesehen. Abhängig von ihrem Entwicklungsstand gibt es verschiedene Möglichkeiten, Kinder altersgerecht einzubinden, ihre Bedürfnisse wahrzunehmen und für alle sichtbar zu machen.

Ziel ist, dass auch die Kinder und Jugendlichen verstehen, warum die Kinder- und Jugendhilfe mit ihrer Familie befasst ist, ihre Stimme gehört und sie an den wesentlichen Entscheidungen beteiligt sind. 

Darf jemand zum Gespräch mitkommen?

Ja, es kann selbstverständlich eine Vertrauensperson beim Gespräch anwesend sein.

Darf ein:e Sozialarbeiter:in in die Wohnung der Familie?

Grundsätzlich ja. Das ist vor allem dann wichtig, wenn sich die Sorge darauf bezieht, dass die Wohnverhältnisse für ein Kind nicht geeignet sind. Bei sehr kleinen Kindern, die keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, ist ein Hausbesuch jedenfalls vorgesehen.

Wie lange dauert eine Abklärung?

Wie lange es dauert, bis die Kinder- und Jugendhilfe ein ausreichend klares Bild hat, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. 

Das kann bis zu sechs Monate dauern. Oft ist viel schneller klar, ob und in welcher Form eine Familie Unterstützung braucht. 

Wie endet eine Abklärung?

Folgende Ergebnisse sind möglich:

  • Für alle Beteiligten ist klar, die Kinder sind bei ihrer Familie ausreichend sicher und haben alles was es braucht, um sich gut entwickeln zu können. Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf für die Kinder- und Jugendhilfe. Es gibt keine weiteren Kontakte.
  • Wenn ein Hilfebedarf in einer Familie festgestellt wird, wird das mit der Familie besprochen und gemeinsam (mit ihrem Netzwerk) werden Lösungen gesucht, wie sich die Situation verbessern kann. Es besteht auch die Möglichkeit, dabei regelmäßige Unterstützung (z.B. in Form von mobiler Familienhilfe) von der Kinder- und Jugendhilfe zu erhalten.
  • Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, dann hat das Kind ein Recht auf Erziehungshilfen. Meistens sind das mobile Hilfen zuhause. Manchmal kann es auch sein, dass Kinder (vorübergehend) außerhalb der Familie betreut werden. 
    Wichtig ist, dass alle wissen, aus welchem Grund die Kinder- und Jugendhilfe mit einer Familie befasst ist und wie es wieder besser werden kann. 

Formen der Hilfe

Was ist eine Kindeswohlgefährdung?

Nicht jeder Hilfebedarf einer Familie bedeutet, dass das Kindeswohl gefährdet ist. In vielen Fällen bietet die Kinder- und Jugendhilfe Unterstützung an, die für die Familie freiwillig ist. Wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, hat das Kind einen Rechtsanspruch auf eine sogenannte Erziehungshilfe. Diese ist für die Eltern verbindlich, solange die Gefährdung besteht.

Eine Kindeswohlgefährdung ist im Gesetz folgendermaßen definiert: „(Wenn) Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden (...) oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist.“ Das Wohl eines Kindes kann also auf verschiedenen Ebenen gefährdet sein. Eine Definition des Kindeswohls steht im § 138 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Mehr Informationen zu Gewalt in unserer Kampagne

Haut nicht hin!

Was bedeutet Gefahr im Verzug?

Gefahr im Verzug bedeutet, dass sich Kinder oder Jugendliche in einer Lage befinden, in der sie akut gefährdet sind. Zum Beispiel, wenn ein sehr kleines Kind zu Hause alleingelassen wird. Die Sozialarbeiter:innen der KJH müssen sofort handeln und die notwendigen Maßnahmen zu ihrem Schutz treffen

Die Einschätzung der Kinder- und Jugendhilfe über diese Gefährdungssituation wird mit den Eltern besprochen, damit diese verstehen, warum ein Kind zumindest vorübergehend nicht bei ihnen bleiben kann. Gemeinsam wird nach Lösungen gesucht, vielleicht auch innerhalb des Familiensystems. 

Wenn die Eltern keiner Lösung zustimmen können und die Kinder- und Jugendhilfe ohne ihr Einverständnis für eine Betreuung des Kindes sorgt, muss innerhalb von acht Tagen die Übernahme der Pflege und Erziehung bei Gericht beantragt werden. 

An wen wende ich mich, wenn ich nicht einverstanden bin?

Am besten gelingt Veränderung, wenn alle mit im Boot sind. Dinge, die nicht oder falsch verstanden wurden (oder vielleicht fehlen), sollten daher direkt angesprochen werden. Wenn das mit der Sozialarbeiterin/dem Sozialarbeiter nicht gelingt, sind deren direkte Vorgesetzte im Bezirk die nächsten Ansprechpartner (Fachteamleitung, Leitende Referent:innen, Abteilungsleitung, Bezirkshauptleute).

Übergeordnete Instanz ist die Kinder- und Jugendhilfe beim Land Oberösterreich. Darüber hinaus gibt es unabhängige Stellen wie die Kinder- und Jugendanwaltschaft oder die Volksanwaltschaft. 

Kontakt

Hier finden Sie uns in den Bezirken

Linz

Magistrat Linz
Hauptstraße 1 - 5
4041 Linz

Telefon:
+43 732 / 7070 / 28 01

E-Mail:
sjf@mag.linz.at

Wels

Stadt Wels
Traungasse 6
4600 Wels

Telefon:
+43 7242 / 235 / 77 10

E-Mail:
kjh@wels.gv.at

Steyr

Magistrat Steyr
Pyrachstraße 7
4400 Steyr

Telefon:
+43 7252 / 575 / 443

E-Mail:
kjh@steyr.gv.at

Braunau

Bezirkshauptmannschaft Braunau
Hammersteinplatz 1
5280 Braunau am Inn

Telefon:
+43 7722 / 803 / 603 61

E-Mail:
bh-br.post@ooe.gv.at

Freistadt

Bezirkshauptmannschaft Freistadt
Promenade 5
4240 Freistadt

Telefon:
+43 7942 / 702 / 623 41

E-Mail:
kjh.bh-fr.post@ooe.gv.at

Gmunden

Bezirkshauptmannschaft Gmunden
Esplanade 10
4810 Gmunden

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+43 7612 / 792 / 635 51

E-Mail:
bh-gm.post@ooe.gv.at

Grieskirchen und Eferding

Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding
Manglburg 17
4710 Grieskirchen

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Kirchdorf

Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf
Garnisonstraße 3
4560 Kirchdorf an der Krems

Telefon:
+43 7582 / 685 / 653 41

E-Mail:
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Linz-Land

Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
Kärntner Straße 16
4020 Linz

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+43 732 / 694 14 / 664 74

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Bezirkshauptmannschaft Perg
Dirnberger Straße 11
4320 Perg

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+43 7262 / 551 / 674 29

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Bezirkshauptmannschaft Ried
Parkgasse 1
4910 Ried im Innkreis

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Am Teich 1
4150 Rohrbach

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Bezirkshauptmannschaft Schärding
Ludwig-Pfliegl-Gasse 12
4780 Schärding

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+43 7712 / 3105 / 705 11

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Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land
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Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung
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4840 Vöcklabruck

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Bezirkshauptmannschaft Wels-Land
Herrengasse 8
4600 Wels

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