Mitteilung
Sie machen sich Sorgen um das Wohlergehen eines Kindes?
Jede Person, die sich Sorgen um das Wohlergehen eines Kindes macht, kann sich damit an die Kinder- und Jugendhilfe wenden, egal ob als Privatperson oder in einem beruflichen Zusammenhang. Das geht entweder telefonisch unter den Kontakten oder mit unserem Online-Formular.
Gefährdungsmitteilung
Damit ist eine sichere, verschlüsselte Übermittlung gewährleistet. Bedenken Sie bitte, dass ein einfaches E-Mail keine vertrauliche Information sicherstellt, lesen Sie dazu auch unseren Datenschutzhinweis.
Bestimmte Berufsgruppen sind zu einer Meldung bzw. Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet. Diese Mitteilungspflicht ist im § 37 Bundes Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 verankert, aber auch in gesetzlichen Bestimmungen für verschiedene Berufsgruppen (z.B. Schulunterrichtsgesetz, Kinderbetreuungsgesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, ...).
Im § 40 (5) Oö. KJHG 2014 ist außerdem geregelt, dass Personen oder Einrichtungen, die dieser Mitteilungspflicht unterliegen, auch verpflichtet sind, im Rahmen der Abklärung der Kinder- und Jugendhilfe die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen.
Weitere Informationen zu den Mitteilungspflichten und ein Formular für eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe finden Sie auch auf gewaltinfo.at. Für die Mitteilung selbst empfehlen wir die Verwendung des Formulars auf unserer Website.