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Arbeiten in der Kinder- und Jugendhilfe

Illustration zweier Kinder, die auf einer Karte Orientierung suchen.

Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung

Die Kinder- und Jugendhilfe im Wohnbezirk des Kindes ist zuständig.

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Karriere

Die Kinder- und Jugendhilfe bietet ein breites Betätigungsfeld für Menschen, die mit Kindern, Jugendlichen und deren Familien arbeiten möchten. Die Aufgaben reichen von der Klärung des Hilfebedarfs über konkrete Unterstützung von Familien bis hin zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen. 

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Arbeiten in der behördlichen KJH

Berufsbilder

Familiensozialarbeit

Die Sozialarbeiter:innen stehen für Beratungen zur Verfügung, klären Hilfebedarfe der Familien, Kinder und/oder Jugendlichen, führen selbst Hilfen durch oder begleiten Familien für die Dauer der eingesetzten Hilfen.

Das Hauptaugenmerk der Kinder- und Jugendhilfe liegt immer auf dem Hilfebedarf. Der Schutz des Kindeswohles erfordert aber immer wieder auch Eingriffe in das Familienleben. Regelmäßige Supervision und Weiterbildung unterstützen die Sozialarbeiter:innen, diese Herausforderungen gut zu bewältigen.

Voraussetzung für die Arbeit als Sozialarbeiter:in ist die Absolvierung des FH-Studiengangs „Soziale Arbeit“ (Bachelor) oder „Sozialpädagogik“ (Master).

Schulsozialarbeit der Kinder- und Jugendhilfe (SuSA)

Sozialarbeiter:innen der Kinder- und Jugendhilfe unterstützen Familien, damit ihre Kinder den Schulalltag gut bewältigen können. Dafür ist eine gute Zusammenarbeit von Sozialarbeiter:innen und Lehrkräften Voraussetzung.

Jede:r „SuSA“ ist für 4 bis 6 Schulen zuständig. Einmal pro Woche haben sie dort für die Sorgen von Schüler:innen und Pädagog:innen (aber auch von Eltern) ein offenes Ohr. Konkrete Hilfestellungen werden gemeinsam mit den Familien geplant.

Wenn die Hilfe der Schulsozialarbeit alleine nicht ausreicht, arbeitet sie eng mit den Familiensozialarbeit der Kinder- und Jugendhilfe zusammen.

Voraussetzung für die Arbeit als Sozialarbeiter:in ist die Absolvierung des FH-Studiengangs „Soziale Arbeit“ (Bachelor) oder „Sozialpädagogik“ (Master).

Rechtliche Vertretung

Wenn von einem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gleichen Haushalt lebt, nicht (ausreichend) Unterhalt geleistet wird, bieten die Mitarbeiter:innen im Rechtsbereich Beratung und übernehmen, wenn notwendig, die Vertretung des Kindes oder Jugendlichen gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil sowie vor Gericht. 

Psychologie

Die Psycholog:innen unterstützen die Familiensozialarbeit vor allem in der Abklärung des Hilfebedarfs durch klinisch-psychologische Diagnostik und in der Eignungsüberprüfung von Pflege- und Adoptivwerber:innen. 

Ein Junge spricht mit einer Sozialbetreuerin, während sie im mit einem Notizblock aufmerksam zuhört.
FH-Lehrgang mit Stipendium

Akademische:r Sozialpädagogische:r Fachbetreuer:in

Allgemeines

Sozialpädagogische Fachbetreuer:innen in der Kinder- und Jugendhilfe begleiten Kinder, Jugendliche und ihre Familien mobil und stationär in den Bereichen Erziehung, Beratung, Betreuung und Krisenintervention.

Die Fachhochschule OÖ bietet dazu eine profunde Leitausbildung in Form des Lehrgangs „Akademische:r Sozialpädagogische:r Fachbetreuer:in“ in Linz und Ried an. Voraussetzung für diesen §9 FHG-Lehrgang mit 165 ECTS ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Matura und vor allem die Freude am Dasein für Kinder, Jugendliche und ihre Familien.

Seit März 2024 gibt es für diese Ausbildung auch ein Stipendium. Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium unterstützt Personen, die sich für die Ausbildung „Akademische:r Sozialpädagogische:r Fachbetreuer:in in der Kinder- und Jugendhilfe“ (Hochschullehrgang an der FH OÖ) entscheiden. Vor allem für junge Menschen soll es ein Anreiz sein, diese Ausbildung zu beginnen. Aber auch Berufsumsteiger:innen, die im zweiten Berufsweg in diese Ausbildung wechseln und bereits finanzielle Verpflichtungen (aber keine existenzsichernden Maßnahmen vom AMS erhalten) haben, stehen vor der Frage, ob sie sich diese Ausbildung leisten können. Mit dem Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium wird genau hier angesetzt.

Wie hoch ist das Oö. KJH-Stipendium?

Die Teilnehmer:innen des Hochschullehrganges „Akademische:r Sozialpädagogische:r Fachbetreuer:in in der Kinder- und Jugendhilfe“ an der FH OÖ erhalten 630 Euro pro Monat (12 Mal pro Jahr) für die Mindestausbildungsdauer von 2,5 Jahren (30 Monate).

Für die Ausbildung welcher Berufsbilder gilt es?

Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium erhalten nur Teilnehmer:innen des Hochschullehrganges „Akademische:r Sozialpädagogische:r Fachbetreuer:in in der Kinder- und Jugendhilfe“ an der FH OÖ.

Wer kann in Oberösterreich beantragen?

Jede Person, die die Ausbildung „Akademische:r Sozialpädagogische:r Fachbetreuer:in in der Kinder- und Jugendhilfe“ an der FH Oberösterreich absolviert und keine Leistung der materiellen Existenzsicherung vom AMS erhält.

Ich beziehe eine Leistung vom AMS bzw. aus der Arbeitslosenversicherung. Kann ich das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium auch beantragen?

Nein. Es ist nicht möglich, gleichzeitig das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium und eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) oder dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) zu beziehen. Dazu gehört konkret der Bezug:

  • des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe gem. § 12 Abs 5 AlVG,
  • der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts (DLU) gem. § 35 AMSG,
  • des Stiftungsarbeitslosengeldes gem. § 18 Abs.2 lit.5,
  • des Fachkräftestipendiums gem. § 34b AMSG,
  • des Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeldes gem. § 26 und 26a AlVG oder
  • des Umschulungsgeldes gem. § 39b AlVG

Das betrifft somit Teilnehmende

  • an sämtlichen vom AMS geförderten und über Träger abgewickelte Bildungsmaßnahmen,
  • an vom AMS finanzierten Aus- und Weiterbildungen (Beihilfe zu den Kurskosten bei Bezug der DLU),
  • an Implacement-, Outplacement- und Zielgruppenstiftungen,
  • an einer Arbeitsplatznahen Qualifizierung (AQUA),
  • an Maßnahmen zur beruflichen Rehabiliation.

Ich zahle Lehrgangsgebühren. Werden die zurückerstattet?

Nein, die Lehrgangsgebühren in Höhe von 363,36 Euro pro Semester werden nicht zurückerstattet.

Bezug während des Berufspraktikums

Ich bekomme während des Berufspraktikums im 5. Semester eine monatliche Praktikumsentschädigung in Höhe von 600 Euro brutto. Bekomme ich diese zusätzlich zum Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium?

Ja. Ausgeschlossen vom Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium sind nur Personen, die Leistungen der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) oder dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) beziehen.

Geht die Ausbildung auch berufsbegleitend?

Ich bin berufstätig und absolviere die Ausbildung berufsbegleitend. Ist das mit dem Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium vereinbar?

Ja. Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium ist ein Ausbildungsbeitrag des Landes OÖ. Es handelt sich dabei nicht um steuerbare Einkünfte. Mangels steuerbarer Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder nichtselbständiger Arbeit besteht auch keine Sozialversicherungspflicht nach ASVG oder GSVG.

Allenfalls sonstige bestehende steuerrechtliche Verpflichtungen müssen die Bezieherinnen und Bezieher des Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendiums selbst berücksichtigen.

Ich habe den Lehrgang bereits begonnen ...

Ich habe bereits die Ausbildung „Sozialpädagogische:r Fachbetreuer:in in der Kinder- und Jugendhilfe“, FH OÖ, begonnen. Bekomme ich das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium?

Ja. Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium gilt auch für laufende Ausbildungen, aber frühestens ab März 2024. Alle Ausbildungsmonate vor März 2024 werden nicht berücksichtigt.

Wo kann der Antrag gestellt werden und was muss er enthalten?

Das Ansuchen ist schriftlich beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales, einzubringen. Das von dieser Stelle zur Verfügung gestellte Antragsformular ist verpflichtend zu verwenden und vollständig auszufüllen. 

Der vollständig ausgefüllte Antrag muss mit dem aktuellen Studienbuchblatt der FH OÖ übermittelt werden.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium kann ab März 2024 bzw. ab Beginn der Ausbildung laufend beantragt werden, sofern die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist. Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium kann höchstens für 6 Monate rückwirkend beantragt werden. Ausbildungsmonate vor März 2024 können nicht berücksichtigt werden.

Es kann also auch im September 2024 der Antrag eingereicht werden. Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium wird dann rückwirkend (für 6 Monate) bis März 2024 ausbezahlt.

Wird das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium allerdings nach Abschluss der Ausbildung beantragt, ist keine Auszahlung mehr möglich.

Wie oft und wie lange wird das Stipendium ausbezahlt?

Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium von 630 Euro wird monatlich auf das bekannt gegebene inländische Bankkonto ausbezahlt.

Das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium wird für die Mindestausbildungsdauer (maximal 30 Monate) ausbezahlt. Wird die Ausbildung nicht in der Mindestausbildungsdauer absolviert, ist darüber hinaus kein Bezug des Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendiums mehr möglich.

Unterbrechung oder Abbruch der Ausbildung

Wird eine Ausbildung unterbrochen (z.B. bei Schwangerschaft oder Karenz) oder abgebrochen, sind Rückzahlungen grundsätzlich nicht vorgesehen, vorausgesetzt es erfolgt die unmittelbare Meldung der Unterbrechung oder des Abbruchs an die Auszahlungsstelle. Die Meldungen haben ehest möglich, d.h. „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen.

Unterbrechungen und bereits ausbezahlte Anteile des Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium werden bei einer Wiederaufnahme berücksichtigt und nicht mehrfach ausbezahlt.

Welche Meldepflichten gibt es?

Die Bezieher:innen des Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendiums müssen unter anderem wesentliche Änderungen wie z.B. Änderungen des Status der Ausbildung (Abbruch, Unterbrechung, Wechsel zu einer anderen Ausbildung im Gesundheits- und Pflegebereich), Änderungen der Voraussetzungen (Leistungen AMS), Änderung des Wohnsitzes, Namensänderung, o.ä. unverzüglich der förderabwickelnden Stelle bekanntgeben.

Förderungen, die auf Grund unrichtiger Angaben gewährt wurden, sind unverzüglich an das Land Oberösterreich zurückzuzahlen.

Auswirkungen auf andere Fördermodelle

Der Bezug von Familienbeihilfe oder sonstiger öffentlicher Förderungen und Beihilfen neben dem Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium ist möglich.

Es ist nicht möglich, gleichzeitig das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium und Leistungen vom AMS zu beziehen.

Ich arbeite bereits in der KJH ...

Ich arbeite bereits Teilzeit/Vollzeit in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Erhalte ich auch das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium?

Ja, jede/r, der die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, erhält das Oö. Kinder- und Jugendhilfestipendium, egal ob diese/r neben dem Studium in Voll- oder Teilzeit arbeitet.

Wo bekomme ich noch genauere Informationen?

Die entsprechende Richtlinie sowie den Onlineantrag finden Sie unter www.land-oberoesterreich.gv.at

Bei Fragen zum Stipendium wenden Sie sich bitte schriftlich an so.post@ooe.gv.at

Weitere Infos zur Ausbildung finden Sie unter www.fh-ooe.at

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