Wenn Eltern sich nicht sicher oder nicht einig sind, welche Regelung für ihr Kind, dessen Alter und Bedürfnisse geeignet ist, können sie sich beraten lassen. Das ist in einer der zahlreichen Familienberatungsstellen möglich oder auch bei der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe oder dem zuständigen Bezirksgericht.
Kontaktrecht
Jedes Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige persönliche Kontakte (früher sogenanntes Besuchsrecht). Es gibt keine vorgegebene Regelung, wie häufig und in welcher Form die Kontakte stattfinden sollen oder müssen. Dies ist abhängig vom Alter und den Bedürfnissen und Wünschen des Kindes, aber auch von den Möglichkeiten der Elternteile. Entscheidend ist letztlich immer das Kindeswohl.
Regelung der Kontakte
Die Kontakte sollen das Kind und die Eltern möglichst einvernehmlich regeln. Dabei sollten sowohl Zeiten für die Betreuung des Kindes im Alltag (z.B. Unterstützung beim Lernen und bei Hausübungen, Begleiten zum Arzt) als auch in dessen Freizeit umfasst sein.
Während der Ausübung des Kontaktrechts hat der jeweilige Elternteil die Verantwortung für das Kind und vertritt auch den mit der Obsorge betrauten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens, soweit es die Umstände erfordern. Darunter fällt etwa das Unterschreiben einer Entschuldigung oder Mitteilung an die Schule oder die Einwilligung in eine (nicht schwerwiegende) medizinische Behandlung des Kindes, wenn der andere Elternteil verhindert oder unerreichbar ist.
Wer hat welche Rechte?
Gibt es zur einvernehmlichen Regelung der persönlichen Kontakte Unterstützung?
Was passiert, wenn sich Eltern nicht einigen können?
Können sich die Eltern über das Kontaktrecht nicht einigen, ist das Gericht für eine Regelung zuständig. Jeder Elternteil und das Kind (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter) können dazu einen Antrag bei Gericht einbringen. Das Gericht hat bei der Entscheidung auch die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes zu berücksichtigen und die Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln, wobei möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfasst sein sollen.
Wonach richtet sich das Ausmaß der Kontakte?
Das Ausmaß der Kontakte (Festlegung der Intervalle und deren Dauer) ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung zwischen dem Kind und dem betroffenen Elternteil sind besonders zu berücksichtigen.
Vor der Entscheidung hat das Gericht auch das Kind möglichst persönlich zu befragen, außer dies würde (z.B. wegen Loyalitätskonflikten) sein Wohl gefährden oder bei mangelnder Verständnisfähigkeit (z.B. bei noch sehr jungen Kindern).
Ein bereits 14-jähriges Kind kann über den Kontakt sehr wesentlich selbst bestimmen. Es kann z.B. eigenständig einen Antrag zur Regelung der Kontakte bei Gericht einbringen und auch persönliche Kontakte ablehnen.
Können sich Regelungen auch verändern?
Eine regelmäßige Anpassung bzw. Änderung der Kontaktregelung kann aufgrund der sich verändernden Bedürfnisse des Kindes in angemessenen Abständen erforderlich sein. Ein einseitiges Abgehen von einer geltenden Regelung ist grundsätzlich nicht zulässig. Sofern die aktuell geltende Regelung bei oder vom Gericht getroffen wurde, ist dazu wieder die Einschaltung des Gerichts erforderlich.
Einschränkungen der persönlichen Kontakte
Wenn es das Kindeswohl verlangt, kann das Gericht auf Antrag eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung der persönlichen Kontakte bestimmen, die bei den Besuchskontakten dabei ist (Besuchsbegleitung). Dies kann in manchen Fällen kostenpflichtig sein.
Aus schwerwiegenden Gründen kann das Gericht das Recht auf persönliche Kontakte einschränken oder – bei besonderer Gefährdung des Kindeswohls – auch (zumindest vorläufig) ganz entziehen. Ein solches Kontaktverbot kann etwa dann erforderlich sein, wenn Kinder in ihrer Familie schwere seelische, körperliche oder sexuelle Gewalt erlebt haben.
Was ist, wenn die Vereinbarung nicht eingehalten wird?
Eine (zwangsweise) Durchsetzung des Kontaktrechts kann nur dann erfolgen, wenn die Vereinbarung darüber vor Gericht geschlossen wurde oder das Gericht (durch Beschluss) die persönlichen Kontakte geregelt hat.
Lehnt ein Elternteil die persönlichen Kontakte grundlos ab, entfallen seine Informations- und Äußerungsrechte in Bezug auf wichtige Angelegenheiten des Kindes. Umgekehrt erweitern sich die Informations- und Äußerungsrechte, wenn trotz Bereitschaft des dazu berechtigten Elternteils der persönliche Kontakt mit dem Kind – aus welchen Gründen auch immer – nicht regelmäßig stattfindet.
Was ist, wenn ein Elternteil dem anderen den Kontakt zum Kind verwehrt?
Das Kontaktrecht kann einem Elternteil vom anderen nur verweigert werden, wenn eine wirklich begründete Sorge einer Kindeswohlgefährdung vorliegt. Erfolgt eine solche Verweigerung hingegen grundlos und eigenmächtig, kann das rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In gerichtlich vereinbarten oder geregelten Kontaktrechtsfällen ist jedenfalls eine Information an das zuständige Gericht empfehlenswert.
Wie hängen persönliche Kontakte und Unterhalt zusammen?
Kontaktrecht und Unterhalt sind voneinander unabhängig. Das Kontaktrecht besteht also auch dann, wenn der betreffende Elternteil den (Geld-)Unterhalt unregelmäßig, unvollständig oder gar nicht leistet. Umgekehrt ist Unterhalt auch dann zu leisten, wenn der Kontakt zum Kind schwierig oder nicht möglich ist.
Wenn die Besuchskontakte in einem überdurchschnittlich hohen Ausmaß stattfinden, kann das die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen beeinflussen.
Wer hat außer den Eltern ein Recht auf persönliche Kontakte zum Kind?
Neben Eltern haben auch Großeltern, unter bestimmten Voraussetzungen auch sonstige mit dem Kind familiär oder persönlich besonders vertraute Personen (z.B. Geschwister, Tanten und Onkeln, Stief- oder Pflegeeltern) ein Recht auf (weitere) persönliche Kontakte zum Kind. Das Kontaktrecht dieser Personen ist allerdings eingeschränkt (es darf etwa das Familienleben der Eltern und deren Verhältnis zum Kind nicht stören).
Persönliche Kontakte in Fällen einer Erziehungshilfe der Kinder- und Jugendhilfe
Auch wenn ein Kind bei einer Pflegefamilie oder in einer sozialpädagogischen Wohngruppe lebt, besteht ein Recht des Kindes und der Eltern auf persönliche Kontakte. Die Häufigkeit und die Gestaltung der Kontakte werden vorzugsweise im gemeinsamen Gespräch zwischen der Herkunftsfamilie und der Kinder- und Jugendhilfe (bzw. Pflegefamilie) vereinbart, auch die Wünsche der Kinder werden gehört. Gelingt keine einvernehmliche Regelung, muss auch in diesen Fällen das Gericht entscheiden.
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Vertiefende rechtliche Infos
In unserem Download-Dokument Eltern und Kinder - Rechte und Pflichten sind auf knapp 40 Seiten die wichtigsten Informationen zu den vielfältigen Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind zusammengefasst. Dieses Dokument wird jährlich aktualisiert.