Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, haben die Obsorge gemeinsam. Bei der gemeinsamen Obsorge ist jeder Elternteil für sich berechtigt, das Kind zu vertreten (z.B. einen Pass zu beantragen oder das Kind im Kindergarten anzumelden). Nur einige wenige wichtige Vertretungshandlungen sind nur mit der Zustimmung beider Elternteile rechtswirksam (z.B. wenn der Name des Kindes geändert werden soll).
Sind Vater und Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter die Obsorge alleine. Möchten die Eltern die Obsorge dennoch gemeinsam ausüben, so müssen sie dies gemeinsam beim Standesamt oder bei Gericht erklären. Voraussetzung dafür ist, dass die Abstammung (u.a. Vaterschaftsanerkenntnis) geklärt wurde.
Die gemeinsame Obsorge bleibt auch dann aufrecht, wenn Eltern sich trennen. Änderungen sind über einen Antrag bei Gericht möglich. Wenn beide Elternteile mit der gemeinsamen Obsorge betraut sind, aber nicht gemeinsam leben, ist festzulegen, wo sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Sind sich die Eltern über die Ausübung der Obsorge nicht einig, kann diese vor Gericht geregelt werden.