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Obsorge

Illustration von einer Familie. Papa und Mama laufen gemeinsam mit ihrem Jungen und halten sich bei den Händen.

Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung

Die Kinder- und Jugendhilfe im Wohnbezirk des Kindes ist zuständig.

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Mitteilung

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Eine gemeinsame Aufgabe

Obsorge bezeichnet alle Rechte und Pflichten von Eltern gegenüber ihren unter 18-jährigen Kindern.

Eltern sein ist eine gemeinsame Aufgabe, egal ob die Elternteile zusammenleben oder nicht. Wichtig ist, dass sich Eltern darüber einig sind, was ihr Kind braucht und wie sie es erziehen wollen – und dementsprechend gemeinsam handeln.

Obsorge

Rechte und Pflichten der Eltern

Pflege und Erziehung

das Vermögen

Ihres Kindes verwalten

Ihr Kind vertreten

gesetzliche Vertretung in allen Angelegenheiten

Zwei Kinder kochen gemeinsam mit ihren Eltern und sitzen auf dem Küchentisch.

Wer die Obsorge übernimmt

Gemeinsame Obsorge

Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, haben die Obsorge gemeinsam. Bei der gemeinsamen Obsorge ist jeder Elternteil für sich berechtigt, das Kind zu vertreten (z.B. einen Pass zu beantragen oder das Kind im Kindergarten anzumelden). Nur einige wenige wichtige Vertretungshandlungen sind nur mit der Zustimmung beider Elternteile rechtswirksam (z.B. wenn der Name des Kindes geändert werden soll).

Sind Vater und Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter die Obsorge alleine. Möchten die Eltern die Obsorge dennoch gemeinsam ausüben, so müssen sie dies gemeinsam beim Standesamt oder bei Gericht erklären. Voraussetzung dafür ist, dass die Abstammung (u.a. Vaterschaftsanerkenntnis) geklärt wurde.

Die gemeinsame Obsorge bleibt auch dann aufrecht, wenn Eltern sich trennen. Änderungen sind über einen Antrag bei Gericht möglich. Wenn beide Elternteile mit der gemeinsamen Obsorge betraut sind, aber nicht gemeinsam leben, ist festzulegen, wo sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Sind sich die Eltern über die Ausübung der Obsorge nicht einig, kann diese vor Gericht geregelt werden.

Alleinige Obsorge

Der Elternteil, der mit der Obsorge betraut ist, hat den anderen Elternteil von wichtigen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, rechtzeitig zu verständigen, damit dieser sich dazu äußern kann.

Zu diesen wichtigen Angelegenheiten zählen nicht nur außergewöhnliche Umstände (z.B. eine größere Operation, massive schulische Probleme, …), sondern auch sonstige wichtige Belange wie allgemeiner Schulerfolg, Schul- oder Ausbildungswechsel, schwere Erkrankungen, Änderung des Familiennamens, etc. Schulen, Kindergärten oder Ärzte dürfen einem nicht mit der Obsorge betrauten Elternteil keine Auskunft erteilen. Der obsorgeberechtigte Elternteil kann aber diese Stellen dazu ermächtigen, entsprechend Auskunft zu geben.

Wenn ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut ist, kann er für das Kind grundsätzlich nur tätig werden, wenn der obsorgeberechtigte Elternteil damit einverstanden ist. Während der Ausübung eines Kontaktrechts hat er die Verantwortung für das Kind. Er vertritt den mit der Obsorge betrauten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens, soweit es die Umstände erfordern (ohne dass dafür eine Vollmacht nötig ist). Das bedeutet, er darf alles tun, was unmittelbar für das Kind notwendig ist (z.B. mit dem Kind zum Arzt gehen, wenn es Fieber hat), aber nichts darüber hinaus.

Elternteile, die nicht mit der Obsorge betraut sind, haben 

  • das Recht auf persönlichen Kontakt zum Kind
  • das Recht auf Information und Äußerung

Eltern können die Obsorge nicht ausüben

Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des Kindes (z.B. durch Gewalt in der Erziehung oder schwere Vernachlässigung), so kann das Gericht auch andere geeignete Personen mit der Obsorge betrauen. Das Gericht hat die – aus Sicht des Kindeswohls – bestgeeignete Person mit der Obsorge zu betrauen, etwa Verwandte (z.B. Großeltern, Tante, Onkel), sonst nahestehende oder besonders geeignete Personen oder – in letzter Hinsicht – die Kinder- und Jugendhilfe.

Auch die Kinder- und Jugendhilfe kann so eine Übertragung der Obsorge beim Gericht beantragen, wenn dies notwendig ist, um das Wohl des Kindes zu sichern. Dabei ist immer auf das gelindeste Mittel zu achten. 

Obsorge bei minderjährigen Müttern

Wenn ein unter 18-jähriges unverheiratetes Mädchen Mutter wird, ist bis zu ihrer Volljährigkeit die Kinder- und Jugendhilfe automatisch mit der gesetzlichen Vertretung des Kindes betraut. Die alltägliche Pflege und Erziehung verbleiben in der Regel bei der Mutter. 

Vertiefende rechtliche Infos

In unserem Download-Dokument Eltern und Kinder - Rechte und Pflichten sind auf knapp 40 Seiten die wichtigsten Informationen zu den vielfältigen Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind zusammengefasst. Dieses Dokument wird jährlich aktualisiert.

Eltern und Kinder – Rechte und Pflichten

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