Kinder haben, solange sie nicht selbsterhaltungsfähig sind, Anspruch auf Unterhalt durch ihre Eltern. Die Höhe ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes. Die Kinder- und Jugendhilfe unterstützt bei Bedarf, wenn von einem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kein oder zu wenig Unterhalt geleistet wird.
Was ist Unterhalt?
Der Unterhalt dient zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwands des Kindes. Dazu gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung samt allen damit verbundenen Aufwendungen (Miete, Heizung, Strom etc.), Hygiene und medizinische Versorgung, Betreuung, Erziehung, Ausbildung sowie sonstige Bedürfnisse wie Unterhaltung, Kultur, Sport, soziale Bedürfnisse und Freizeitgestaltung.
Wer ist unterhaltspflichtig?
Solange ein Kind nicht selbsterhaltungsfähig ist, hat es Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Anspruchsberechtigt ist immer das Kind selbst, nicht die Mutter oder der Vater. Daher können die Eltern auch nicht auf diesen Rechtsanspruch des Kindes verzichten.
Sind beide Elternteile zur Unterhaltsleistung nicht imstande, können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Großeltern zur Unterhaltsleistung herangezogen werden.
FAQ Unterhalt
Wie ist Unterhalt zu leisten?
Leben Eltern mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt, wird die Unterhaltsleistung dadurch erbracht, dass die Eltern das Kind im Alltag mit allem, was nötig ist, versorgen („Naturalunterhalt“). Bei Haushaltstrennung leistet jener Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt und dieses betreut, seinen gesamten Unterhaltsbeitrag weiterhin in Form von „Naturalunterhalt“. Der Elternteil, der getrennt von seinem Kind lebt, muss seinen Anteil am Unterhalt des Kindes in Form eines Geldbetrages leisten („Alimente“).
Achtung: Geldunterhalt ist auch dann zu leisten, wenn kein Kontakt zum Kind besteht.
In welcher Höhe ist Unterhalt zu leisten?
Die Höhe des Unterhalts richtet sich einerseits nach dem Bedarf des Kindes (abhängig vom Alter) und andererseits nach der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils (insbesondere nach dem Nettoeinkommen). Für die Bemessung des Unterhalts muss der unterhaltspflichtige Elternteil daher sein Einkommen offenlegen.
Grundsätzlich wird der Unterhalt nach der sogenannten „Prozentmethode“ bemessen, wonach Kindern innerhalb bestimmter Altersstufen bestimmte Prozentsätze vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zustehen:
0-6 Jahre
16 %
6-10 Jahre
18 %
10-15 Jahre
20 %
über 15 Jahre
22 %
Die Unterhaltshöhe ändert sich also mit dem Alter des Kindes und bei (anderen) wesentlichen Änderungen der Umstände (z.B. wesentliche Änderungen des Einkommens ab 10%). Dazu ist eine neue Vereinbarung oder ein Gerichtsantrag notwendig, da keine automatische Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhalts erfolgt.
Die Höhe des Unterhalts kann sich durch weitere Sorgepflichten (z.B. weitere Kinder, Ehepartner) und eigene Einkünfte des Kindes (z.B. Lehrlingsentschädigung) reduzieren. Auch wenn der Kontakt zwischen dem Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil weit über das übliche Maß des Kontaktrechts hinausgeht, kann es sein, dass weniger Unterhalt zu leisten ist.
In besonderen Fällen (z.B. für medizinische Sonderkosten) können dem Kind zusätzlich zum laufenden monatlichen Unterhalt noch weitere Geldleistungen zustehen (Sonderbedarf).
Gibt es einen Mindestunterhalt?
Nein, es gibt keinen Mindestunterhalt. Bei sehr geringem Einkommen ist auch der Unterhaltsbetrag entsprechend gering. Ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil gar nicht leistungsfähig, weil das Einkommen unter dem Existenzminimum liegt oder weil wegen Krankheit oder Behinderung gar kein Einkommen erzielt wird, kann es vorkommen, dass kein Unterhalt von diesem Elternteil eingefordert werden kann.
Wann endet der Unterhaltsanspruch?
Der Unterhaltsanspruch endet nicht mit einem bestimmten Alter, sondern mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind dann, wenn es seinen Bedarf aus eigenen Einkünften zur Gänze selbst abdecken kann, also sein Leben selbst finanzieren kann.
Wie kann eine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen werden?
Eine schriftlicheVereinbarung zwischen den Eltern über den Unterhalt ist dann sinnvoll, wenn ein Elternteil mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Das gilt auch, wenn grundsätzlich Einvernehmen zwischen den Eltern über die Höhe der Unterhaltsleistung besteht.
Eine Vereinbarung über die Höhe des Unterhalts können Eltern auch bei Gericht oder bei der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe abschließen. Nur solche Vereinbarungen sind gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbar.
Wichtig: Diese Unterhaltsvereinbarungen sind nur für den unterhaltspflichtigen Elternteil verbindlich. Das Kind kann jederzeit den Unterhalt einfordern, der ihm gesetzlich zusteht.
Rechtliche Vertretung durch die KJH
In bestimmten Fällen ist die Kinder- und Jugendhilfe kraft Gesetzes (z.B. für Kinder unverheirateter minderjähriger Mütter) oder durch Gerichtsbeschluss mit der Unterhaltsvertretung betraut.
Davon abgesehen kann die Kinder- und Jugendhilfe auch mit schriftlicher Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters (in der Regel der hauptsächlich betreuende Elternteil) mit der Vertretung des Kindes in Unterhaltsangelegenheiten beauftragt werden. Im Zuge eines Gesprächs mit der Kinder- und Jugendhilfe wird festgelegt, ob die Kinder- und Jugendhilfe nur mit der Festsetzung des Kindesunterhalts, nur mit dessen Durchsetzung oder mit beiden Tätigkeiten betraut werden soll.
So unterstützt die KJH
Wie geht die Kinder- und Jugendhilfe bei der Festsetzung des Unterhalts vor?
Bei der Festsetzung des Unterhalts geht es darum, einen vollstreckbaren schriftlichen Unterhaltstitel zu schaffen, weil entweder noch gar kein Unterhaltstitel besteht oder ein höherer Unterhalt festgesetzt werden soll.
Dazu holt die Kinder- und Jugendhilfe vom unterhaltspflichtigen Elternteil die erforderlichen Einkommensunterlagen ein, um die Unterhaltshöhe zu bemessen und anschließend eine Vereinbarung mit diesem abzuschließen. Falls keine Vereinbarung gelingt, stellt die Kinder- und Jugendhilfe einen entsprechenden Antrag beim Bezirksgericht.
Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. keine Verjährung) kann der gesetzliche Unterhalt auch rückwirkend geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird?
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung nicht nachkommt und entweder zu wenig oder gar keinen Unterhalt leistet, kann das Kind bzw. seine gesetzliche Vertretung (der hauptsächlich betreuende Elternteil oder die Kinder- und Jugendhilfe) Maßnahmen zur Hereinbringung des Unterhalts setzen (z.B. einen Exekutionsantrag bei Gericht stellen).
Auch die Kinder- und Jugendhilfe kann mit dieser Durchsetzung des Unterhalts beauftragt werden. Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist in schwerwiegenden Fällen auch gerichtlich strafbar.
Was bedeutet „Anspannung“?
Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil weniger verdient, als er eigentlich mit zumutbarem Einsatz seiner Möglichkeiten verdienen könnte, kann ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes fiktives Einkommen angerechnet werden. Dieses Einkommen, das er theoretisch - unter Anspannung seiner Kräfte - erzielen könnte, dient dann als Grundlage für die Bemessung des Unterhalts.
Wann endet die Unterhaltsvertretung durch die Kinder- und Jugendhilfe?
Die Unterhaltsvertretung durch die Kinder- und Jugendhilfe endet grundsätzlich mit der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes bzw. wenn sie durch den sonstigen gesetzlichen Vertreter des Kindes widerrufen wird. In Fällen der gerichtlichen Betrauung der Kinder- und Jugendhilfe mit der Unterhaltsvertretung endet die Vertretung durch entsprechenden Gerichtsbeschluss.
Ab Volljährigkeit hat das unterhaltsberechtigte Kind seine Unterhaltsansprüche selbst geltend zu machen.
Was ist Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn der leistungsfähige aber leistungsunwillige Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht oder nicht regelmäßig nachkommt. Unter bestimmten Voraussetzungen (etwa gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes im Inland, österreichische oder EU-Staatsbürgerschaft, Vorliegen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels etc.) hat ein minderjähriges Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse durch den Bund.
Solche Unterhaltsvorschüsse sind von der gesetzlichen Vertretung des Kindes (in der Regel dem hauptsächlich betreuenden Elternteil oder der Kinder- und Jugendhilfe) beim Bezirksgericht zu beantragen. Werden die Vorschüsse vom Gericht bewilligt, ist der Kinder- und Jugendhilfeträger alleiniger (ausschließlicher) Unterhaltsvertreter des Kindes und somit zuständig für sämtliche Unterhalts- und Unterhaltsvorschussangelegenheiten des Kindes sowie für die Hereinbringung der bevorschussten Unterhaltsbeträge vom unterhaltspflichtigen Elternteil. Die Vertretung durch die Kinder- und Jugendhilfe endet mit der Volljährigkeit des Kindes oder durch Enthebung mittels Gerichtsbeschlusses (in der Regel aber erst, wenn keine Zahlungsrückstände des unterhaltspflichtigen Elternteils mehr bestehen).
Vertiefende rechtliche Infos
In unserem Download-Dokument Eltern und Kinder - Rechte und Pflichten sind auf knapp 40 Seiten die wichtigsten Informationen zu den vielfältigen Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind zusammengefasst. Dieses Dokument wird jährlich aktualisiert.