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Abstammung

Illustration von einer Familie. Papa und Mama laufen gemeinsam mit ihrem Jungen und halten sich bei den Händen.

Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung

Die Kinder- und Jugendhilfe im Wohnbezirk des Kindes ist zuständig.

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Gemeinsam Eltern

Beide Elternteile – egal, ob verschiedenen oder gleichen Geschlechts – spielen eine wichtige Rolle im Leben ihres Kindes. Gemeinsam leisten sie einen entscheidenden Beitrag zur Entwicklung und sicheren Bindung ihres Nachwuchses. Ein Kind hat auch bestimmte Rechte gegenüber seinem Vater bzw. dem zweiten Elternteil. Die Feststellung der Vaterschaft (Elternschaft) ist notwendig, damit diese Rechte auch dann gewahrt sind, wenn Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden sind. 

Vaterschaft

Wenn die Eltern verheiratet sind

Bei zum Zeitpunkt der Geburt verheirateten Eltern gilt der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes. Dies gilt auch dann, wenn etwa die Ehepartner schon lange getrennt leben, aber die Ehe noch nicht aufgelöst wurde. Ist in diesen Fällen etwa tatsächlich eine andere Person Vater des Kindes, kann er unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes „durchbrechendes Anerkenntnis“ der Vaterschaft abgeben. Wird dagegen Widerspruch erhoben, wird die Abstammung in einem Gerichtsverfahren geklärt. 

Beide im Zeitpunkt der Geburt verheiratete Elternteile sind automatisch mit der gemeinsamen Obsorge betraut. All dies gilt auch für eine Geburt innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehepartners der Mutter. Es besteht automatisch die gemeinsame Obsorge.

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind

Die Feststellung der Vaterschaft ist wichtig, weil ein Kind nur dann gegenüber seinem Vater bestimmte Rechte hat – vor allem den Anspruch auf Unterhalt und ein gesetzliches Erbrecht. Auch das Recht des Vaters und des Kindes auf gegenseitige persönliche Kontakte und die Möglichkeit einer gemeinsamen Obsorge wird damit begründet. Eltern sollten außerdem berücksichtigen, dass es für ein Kind wichtig ist, seine Wurzeln zu kennen. Dazu gehört auch, zu wissen, wer sein Vater ist. 

Die Mutter (oder ein sonstiger gesetzlicher Vertreter des Kindes) hat daher den gesetzlichen Auftrag, dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird. Die Mutter hat allerdings auch das Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben. Wenn ein halbes Jahr nach Geburt eines Kindes kein Vater im Geburtenbuch vermerkt ist, nimmt die Kinder- und Jugendhilfe mit der Mutter des Kindes Kontakt auf, um nachzufragen, ob sie bei der Klärung der Vaterschaft Hilfe braucht und sie über die Rechtsfolgen der nicht geklärten Vaterschaft für das Kind aufzuklären.

Was gilt für eingetragene Partnerschaften?

Die oben beschriebenen Rechtsfolgen (hinsichtlich Abstammung und gemeinsamer Obsorge) für zum Zeitpunkt der Geburt verheiratete Eltern gelten auch, wenn die Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt in eingetragener Partnerschaft verbunden sind.

FAQ Abstammung

Wie kann die Vaterschaft bzw. Elternschaft anerkannt werden?

Die Vaterschaft bzw. Elternschaft kann beim Standesamt, bei der Kinder- und Jugendhilfe, beim Gericht oder beim Notar oder im Ausland auch bei einer österreichischen Botschaft (Konsulat) durch persönliche Erklärung anerkannt werden, auch schon vor der Geburt. In der Folge scheint man in der Geburtsurkunde des Kindes als Vater bzw. anderer Elternteil auf.

Ist der Vater nicht volljährig, benötigt er für das Anerkenntnis der Vaterschaft die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (das sind in der Regel seine Eltern). Eine Vaterschaft bzw. Elternschaft kann unabhängig vom Aufenthaltsort des Vaters bzw. anderen Elternteils anerkannt werden. Es ist also gleichgültig, ob dieser im In- oder Ausland lebt.

Wenn jemand nicht als Vater eines Kindes angegeben wurde …

... kann er dennoch die Vaterschaft anerkennen. Das Anerkenntnis wird der Mutter und dem Kind (dessen gesetzlichen Vertreter) übermittelt. Sie können das bei Gericht beeinspruchen (2-Jahres-Frist). Im Gerichtsverfahren wird dann geklärt, ob das Kind vom Anerkennenden abstammt.

Wenn ein Vater sich nicht zu seinem Kind bekennt …

... kann der gesetzliche Vertreter des Kindes (in der Regel die Mutter) einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft bei Gericht einbringen. Auf Wunsch des gesetzlichen Vertreters (schriftliche Zustimmung) unterstützt die Kinder- und Jugendhilfe bei der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. In der Regel wird die Vaterschaft durch ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten (Vaterschaftstest) geklärt. Die Kosten werden in der Regel zwischen allen Beteiligten des Verfahrens aufgeteilt.

Wenn man zu Unrecht als Vater gilt

Wenn das Kind einer verheirateten oder verpartnerten Frau etwa das Ergebnis eines Seitensprungs ist oder ein Anerkenntnis der Vaterschaft wegen Täuschung, Drohung oder Irrtums abgegeben wurde, kann bei Gericht die „Feststellung der Nichtabstammung“ oder die Rechtsunwirksamkeitserklärung des Anerkenntnisses beantragt werden. Dabei gilt eine Frist von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder ab dem Zeitpunkt, ab dem man die Gründe erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen bzw. nach Wegfall der Zwangslage.

Was gilt für gleichgeschlechtliche Elternteile?

Auch wenn zwei Frauen die Elternschaft gemeinsam ausüben, gelten all diese Regelungen. Bei zum Zeitpunkt der Geburt verheirateten Eltern gilt die Ehefrau der Mutter als anderer Elternteil des Kindes. Beide sind automatisch mit der gemeinsamen Obsorge betraut. Für Frauen in eingetragenen Partnerschaften gelten die Regelungen analog zu miteinander verheirateten Eltern. 

Bei nicht verheirateten Eltern ist die Feststellung der Elternschaft wichtig, weil nur dann ein Kind gegenüber seiner zweiten Mutter bestimmte Rechte hat (Unterhalt, Erbrecht, persönliche Kontakte). Auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Obsorge wird damit begründet. Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Männer können durch Adoption oder Pflegeelternschaft zu Eltern werden. 

Vertiefende rechtliche Infos

In unserem Download-Dokument Eltern und Kinder - Rechte und Pflichten sind auf knapp 40 Seiten die wichtigsten Informationen zu den vielfältigen Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind zusammengefasst. Dieses Dokument wird jährlich aktualisiert.

Eltern und Kinder – Rechte und Pflichten

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