Vaterschaft
Wenn die Eltern verheiratet sind
Bei zum Zeitpunkt der Geburt verheirateten Eltern gilt der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes. Dies gilt auch dann, wenn etwa die Ehepartner schon lange getrennt leben, aber die Ehe noch nicht aufgelöst wurde. Ist in diesen Fällen etwa tatsächlich eine andere Person Vater des Kindes, kann er unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes „durchbrechendes Anerkenntnis“ der Vaterschaft abgeben. Wird dagegen Widerspruch erhoben, wird die Abstammung in einem Gerichtsverfahren geklärt.
Beide im Zeitpunkt der Geburt verheiratete Elternteile sind automatisch mit der gemeinsamen Obsorge betraut. All dies gilt auch für eine Geburt innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehepartners der Mutter. Es besteht automatisch die gemeinsame Obsorge.
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind
Die Feststellung der Vaterschaft ist wichtig, weil ein Kind nur dann gegenüber seinem Vater bestimmte Rechte hat – vor allem den Anspruch auf Unterhalt und ein gesetzliches Erbrecht. Auch das Recht des Vaters und des Kindes auf gegenseitige persönliche Kontakte und die Möglichkeit einer gemeinsamen Obsorge wird damit begründet. Eltern sollten außerdem berücksichtigen, dass es für ein Kind wichtig ist, seine Wurzeln zu kennen. Dazu gehört auch, zu wissen, wer sein Vater ist.
Die Mutter (oder ein sonstiger gesetzlicher Vertreter des Kindes) hat daher den gesetzlichen Auftrag, dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird. Die Mutter hat allerdings auch das Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben. Wenn ein halbes Jahr nach Geburt eines Kindes kein Vater im Geburtenbuch vermerkt ist, nimmt die Kinder- und Jugendhilfe mit der Mutter des Kindes Kontakt auf, um nachzufragen, ob sie bei der Klärung der Vaterschaft Hilfe braucht und sie über die Rechtsfolgen der nicht geklärten Vaterschaft für das Kind aufzuklären.
Was gilt für eingetragene Partnerschaften?
Die oben beschriebenen Rechtsfolgen (hinsichtlich Abstammung und gemeinsamer Obsorge) für zum Zeitpunkt der Geburt verheiratete Eltern gelten auch, wenn die Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt in eingetragener Partnerschaft verbunden sind.